Gilt die KI-Schulungspflicht schon – und für wen?
Ja, seit dem 2. Februar 2025 nach Art. 4 der EU-KI-Verordnung. Sie gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen — praktisch jedes Unternehmen, dessen Mitarbeitende KI-Tools wie ChatGPT oder Copilot beruflich nutzen, unabhängig von Größe und Risikoklasse.
Drohen Bußgelder, wenn wir nicht schulen?
Artikel 4 ist nicht direkt bußgeldbewehrt. Es ist eine Organisationsverantwortung: Ein dokumentierter Schulungsnachweis senkt das Haftungsrisiko, falls durch fehlerhafte KI-Nutzung ein Schaden entsteht.
Was muss eine KI-Schulung abdecken?
Kein festes Curriculum ist vorgeschrieben. Bewährt ist ein dreistufiges Modell: Grundlagen für alle, Anwendungswissen für Mitarbeitende mit KI-Kontakt, Steuerungswissen für die Führung — plus Datenschutz, Recht und praktische Anwendung. Entscheidend ist Rollenbezug und Dokumentation.
Reicht ein IHK-Grundkurs oder ein Zertifikat?
Ein Grundkurs kann Teil sein, ersetzt aber keine auf die eigenen Anwendungsfälle zugeschnittene Schulung. Ein Pflichtzertifikat ist nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass Mitarbeitende für die eingesetzten KI-Tools sicher werden und die Maßnahmen belegt sind.
Wer gilt als Betreiber im Sinne von Artikel 4?
Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung im beruflichen Kontext einsetzt. Das trifft auch dann zu, wenn die KI-Funktion in eingekaufter Standardsoftware steckt und gar nicht als KI beworben wird. Entscheidend ist nicht, ob Sie das System entwickelt haben, sondern ob in Ihrem Haus damit gearbeitet wird.
Müssen auch Zeitarbeitskräfte, Werkstudenten und externe Dienstleister geschult werden?
Maßgeblich ist, wer die Werkzeuge in Ihrem Auftrag bedient — nicht der Vertragstyp. Wer für Sie mit einem KI-System arbeitet, braucht die dafür nötige Kompetenz. Bei externen Dienstleistern gehört diese Anforderung in die Beauftragung, damit Sie sich darauf berufen können; bei Zeitarbeitskräften und Werkstudenten behandeln Sie sie wie eigene Mitarbeitende.
Wie dokumentieren wir die Schulung prüfsicher?
Festgehalten gehören Teilnehmerliste, Datum, Dauer, vermittelte Inhalte und der Rollenbezug — je Person nachvollziehbar. Ein Nachweis, der nur bestätigt, dass irgendwann etwas stattgefunden hat, hilft im Haftungsfall nicht. Wichtig ist außerdem, dass die Ablage fortgeschrieben wird: Neue Mitarbeitende und neue Werkzeuge müssen darin auftauchen.
Wie oft muss nachgeschult werden?
Ein gesetzliches Intervall gibt es nicht. Sinnvoll ist anlassbezogenes Nachschulen: bei neuen Werkzeugen, bei Rollenwechseln und bei neuen Mitarbeitenden. Dazu kommt eine regelmäßige Auffrischung in einem Rhythmus, den Sie selbst festlegen und dokumentieren — damit die Entscheidung nachvollziehbar ist, falls jemand danach fragt.